Allgemeine Geschäftsbedingungen der Dr.-Ing. Ritter Apparatebau GmbH & Co. KG

Inhaltsübersicht

1. Geltung

1.1. Für unsere Angebot und Lieferungen gelten die nachstehenden Bedingungen; unsere Angebote sind freibleibend, abweichende Bedingungen, insbesondere solche, die diese abändern, sind nur dann gültig, wenn sie vereinbart und von uns schriftlich bestätigt werden. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht widersprechen. Beanstandungen an unserer Auftragsbestätigung müssen unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen erfolgen.

1.2. Diese Bedingungen gelten für den gesamten gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverkehr, gleichgültig ob in jedem einzelnen Fall auf sie Bezug genommen wird.

2. Preise

2.1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum zu begleichen.

2.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder gegen solche aufzurechnen.

2.3. Schecks oder Wechsel werden nur unter Vorbehalt angenommen und gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Die mit der Einlösung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

2.4. Bei Zahlungsüberschreitung werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite berechnet, mindestens aber Zinsen in Höhe von 2,5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Zugesagte Skonto werden nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Zahlung früherer Leistungen im Rückstand befindet.

2.5. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen, die uns gegen den Besteller zustehen und gegen sämtliche Forderungen, die der Besteller gegen uns hat.

3. Lieferung/Termine und Fristen

3.1. Es gelten die vereinbarten Lieferzeiten; die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Sind für die Ausführung des Auftrags Unterlagen vom Besteller beizubringen, so beginnt die Lieferfrist mit Erhalt dieser; gleiches gilt für Genehmigungen, Freigaben und evtl. vereinbarte Anzahlungen.

3.2. Teillieferungen dürfen vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.

3.3. Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung, wenn diese durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, wie Krieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, Eingriff von höherer Hand, Naturkatastrophen, Unfälle, Verzögerungen in der Anlieferung von Materialien unserer Zulieferanten oder ähnlichem hervorgerufen wurde. Wir können vom Auftrag zurücktreten, wenn uns durch die Behinderung die Lieferung unmöglich gemacht wird; gleiches gilt für den Käufer, wenn ihm die Abnahme der Verzögerung nicht zumutbar ist und wir auch nach Ablauf einer von Ihm gesetzten angemessenen Nachfrist unter Berücksichtigung der uns behindernden Umstände immer noch nicht liefern können.

4. Gefahrenübergang und Versand

4.1. Mit Verlassen der Ware ab Fabrik oder mit der Meldung der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über. Die Wahl des Transportweges und der Transportmittelart erfolgt mangels besonderer Weisung des Bestellers nach bestem Ermessen ohne irgendeine Haftung für billigste und schnellste Verfrachtung.

4.2. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Versandfertig gemeldete Ware muss umgehend abgenommen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen.

4.3. Sofern nicht anders vereinbart, wird von uns eine Transportversicherung abgeschlossen. Transportschäden an unserer Ware sind bei Erhalt an den Spediteur und spätestens innerhalb von 24 Stunden an uns zu melden.

5. Gewährleistung und Mängelhaftung

5.1. Die Gewährleistungszeit beträgt ab Rechnungsdatum 1 Jahr auf statische Teile, auf bewegliche 6 Monate.

5.2. Rügen gegen Güte und Ausführung der Waren können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sofort nach Feststellung, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Eingang durch schriftliche Anzeige erfolgen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung spätestens 12 bzw. 6 Monate nach Rechnungsdatum zu rügen. Unsere technische Beratung, insbesondere hinsichtlich der empfohlenen Verwendungsmöglichkeit, erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr, diese gewähren wir nur dann, wenn sie von uns schriftlich zuerkannt wurde. Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Ware vorgenommen werden.

5.3. Für Mängel der Waren, einschließlich des Fehlens zugesicherter Eigenschaften, haften wir nur in folgendem Umfang:

5.4. Die Mängelbeseitigung beschränkt sich auf die Verpflichtung, die mangelhaften Teile, soweit dies möglich ist, unentgeltlich zu ersetzen. Schadensersatz irgendwelcher Art, wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auch Entschädigung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden, Minderungs-, Wandlungs-, Anfechtungs- oder Rücktrittsrechte sind ausgeschlossen.

5.5. Unsere Haftung entfällt, wenn der Besteller ohne unser ausdrückliches Einverständnis die Behebung der Mängel selbst vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich auch welchem Rechtsgrund gegen den Besteller zustehen; daher geht das Eigentum an dem jeweiligen Kaufgegenstand erst mit der endgültigen Tilgung der Kaufforderung einschließlich aller frachtgebundenen Kosten auf den Käufer über.

6.2. Wird die gelieferte Vorbehaltsware oder Teile davon in einen anderen Gegenstand eingebaut, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht, vielmehr gilt vereinbart. Grundsätzlich bleibt der erweiterte Eigentumsvorbehalt in allen Phasen der Ein-, Be- sowie Weiterverarbeitung und des Weiterverkaufs bis hin zum Endabnehmer verbindlich.

6.3. Wird der dem Lieferer auf Grund des Eigentumsvorbehalts gehörige Gegenstand – gleichgültig ob be-(ver-)arbeitet – mit einem Gebäude oder Grundstück als wesentlicher Bestandteil verbunden, so stehen dem Lieferer die im §951 BGB näher bezeichneten Rechte unmittelbar zu.

6.4. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern. Dagegen darf er die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Für den Fall des Weiterverkaufs bzw. Verarbeitung tritt der Käufer schon jetzt sicherheitshalber vorrangig alle Forderungen aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten gegen den Drittschuldner uns bis in Höhe des Rechnungsbetrages mit der Befugnis der anteiligen Einziehung der Forderung ab. Zieht der Käufer die abgetretene Forderung selbst ein, geschieht dies für uns treuhänderisch; die eingezogenen Erlöse sind umgehend an uns abzuführen.

7. Maße und Gewichte

7.1. Die von uns in Angeboten, Auftragsbestätigungen oder anderen Unterlagen angegebenen Maße und Gewichte sind nach bestem Wissen ermittelt, stellen jedoch den Besteller von Nachprüfungen nicht frei. Abweichungen bei den Maßen, Gewichten und anderen technischen Daten sind zulässig, solange sie nicht den branchenüblichen Umfang oder die DIN-Toleranzen überschreiten.

7.2. Sämtliche technischen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen über von uns angebotene oder gelieferte Waren, bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet werden; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.

8. Musterschutz

8.1. Falls wir nach Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Unterlagen oder nach sonstigen Angaben des Bestellers fertigen und liefern, übernimmt dieser die Haftung dafür, dass wir dabei keine Schutzrechte Dritter verletzen. Der Besteller haftet bei derartigen Verletzungen etwaiger Schutzrechte für alle Schäden, die dabei entstehen.

9. Teilunwirksamkeit

9.1. Sollten einzelne der vorliegenden Vertragsbedingungen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt.

10. Gerichtsstand

10.1. Erfüllungsort für alle diesem Vertrag erwachsenden Verbindlichkeiten ist Bochum.

10.2. Ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselprozesse, ist Bochum.

10.3. Für alle Rechtsbeziehungen gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

10.4. Bei Auslandsaufträgen werden alle sich ergebenden Streitigkeiten aus diesem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges nach der Vergleichs- und Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von drei nach dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Für diese Entscheidung sind die vorstehenden Bedingungen in ihrem deutschen Text rechtsverbindlich.

11. Montage

11.1. Unsere Montagepreise beinhalten die komplette Montage, sie enthalten die Lohn-, Auslösungs- und Fahrkosten für unsere Monteure soweit nichts anderes im Angebot vermerkt ist.

Weiterhin ist der Montagepreis auf eine störungsfreie, in einem Zuge durchzuführende Montage bei normalen Arbeitsbedingungen abgestellt. Anfallende Störungen, Unterbrechungen, Wartezeiten oder Überstunden, die wir nicht zu vertreten haben, werden von uns zu den jeweils gültigen Montagestundensätzen in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für eventuelle anfallende Schmutz- und Säurearbeiten, die nach den tariflichen Bestimmungen berechnet werden.

11.2. Nicht eingeschlossen und bauseits auszuführen sind Maurer- und Stemmarbeiten sowie Elektroarbeiten, ferner die Erstellung von Fundamenten, schweren Befestigungen, Konsolen, Unterkonstruktionen und die Gestellung eines eventuell erforderlichen Kranes.

11.3. Gerüste und Leitern bis zu 2 m Bühnenhöhe werden von uns gestellt. Falls höhere Gerüste erforderlich sind, müssen diese ausreichend und rechtzeitig kostenlos bereitgestellt werden.

11.4. Elektrische Anschlüsse mit 220 Volt Wechselspannung sind bauseits für unsere Montagegeräte zur Verfügung zu stellen; die anfallenden Energiekosten sind nicht in unseren Preisen enthalten.

11.5. Bei der Ermittlung der Montagepreise wurde davon ausgegangen, dass das Baugelände so beschaffen ist, dass eine Lkw-Anfahrt bis in unmittelbare Nähe der Verwendungsstelle möglich ist und das angelieferte Material ordnungsgemäß gelagert werden kann.

Weiter wurde vorausgesetzt, dass ein abschließbarer Raum für unsere Monteure und für die Werkzeuglagerung bauseits zur Verfügung gestellt wird.

Stand: 03/2021